Teile des Ortes Denn, wie Mertesnück, Hirschbachtal, das Denntal und das Denner Rott gehörten aufgrund ihrer Lage zu der Pippinschen Schenkung im Jahre 762 und damit dem Kloster Prüm.
Hier siedelte der Demverwalter (=Zehntverwalter) auf dem Klosterhof, der durch Beundewald ständig erweitert wurde.
Die sogenannten Hagestolze verwalteten das durch Rodungen gewonnen Beundeland, und es entstanden neue Höfe.
In dem Gebiet in Richtung Brück und Pützfeld am Kesselingerbach, Denner Auel, Katzberg, Keschkaul, Mühlberg usw. waren die Grafen von Are durch den Wildbann Grundherr.
Durch ihre besitzergreifende Politik erwarben die Grafen von Are immer mehr prümschen Grundsitz. So entstand an Stelle des späteren Ortes Denn langsam eine Dorfgemeinschaft der Grafen von Are, die unter Anlehnung an den Bach und Waldnamen den Ortsnamen Dem erhielt.
Bedingt durch Schwierigkeiten in der Erbfolge der Grafen von Are erwarb der Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden im Jahre 1246 alle Lehen und Besitztümer der Grafen von Are Hochstaden für eine Rente von 600 Mark und der Zusicherung des Ehegifts für seine Base, der Tochter seines Bruders Friedrich von Hochstaden. Wegen dieses Ehegifts kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Erzbischof und Walraf von Jülich, dem Ehemann der Base.
Im Jahre 1265 erzielten beide Parteien einen Vergleich, in dem die Orte Denn und Brück erstmalig als „villiam Brügge et Den“ urkundlich erwähnt wurden.
Da der Ort Denn nur sehr klein und verhältnismäßig unbedeutend war, fand er wohl keine Erwähnung in früheren Urkunden und Schriften. Somit kann diese erste Erwähnung nur wenig Aufschluß über das wahre Alter dieser Siedlung geben.
Auch die Jahreszahl 1187, die auf dem Grenzstein des Ortes eingemeißelt war, hilft hier wenig weiter, da über die Bedeutung dieses Jahres für die Ortschaft Denn in den bisher bekannten Urkunden nichts erwähnt wird.
Als im Jahre 1246 der Kölner Erzbischof Landesherr in den ehemaligen Gebieten der Grafen von Are wurde, wurde er auch Landesherr der Vogtei Kesseling, wobei der Abt von Prüm der Grundherr blieb.
Der Erzbischof von Köln, vertreten durch seinen Vogt, hatte die höhere Gerichtbarkeit, während der Abt von Prüm, vertreten durch seinen Schultheiß, die niedrige Gerichtsbarkeit ausübte.
Folglich war der Erzbischof von Köln auch Landes- und Grundherr des Ortes Denn. Dieses schien den Einwohnern jedoch nicht bewußt zu sein, sonst hätten sie am 20 April 1602 nicht dem falschen Herrn Hans Friedrich von der Leyen, Vogt von Kesseling, gehuldigt.
Ein Weistum vom 12. Mai 1605 berichtet, daß alle Bewohner Denns in Altenahr unter der Linde erscheinen mußten und reuevoll die geleistete Huldigung wiederrufen. Sie baten um Erlaß der Strafe wegen des „Mißverstandes“ und baten wieder in Gnaden in den Kreis der Kurkölnischen Untertanen aufgenommen zu werden.
Ob diese falsche Huldigung im Jahre 1602 nun wirklich ein Mißverständnis war, oder ob sie sich als Untertanen der Herren von Prüm aus Kesseling fühlten, bleibt ungeklärt.